Heizkostenzuschuss 2024/2025

Heizkostenzuschuss

Der Heizkostenzuschuss 2024/2025 kann heuer im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig max. Euro 330,00. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen.

 

Als Einkommen gelten grundsätzlich:

alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nachweis mittels Berechnungsblatt der Landwirtschaftskammer), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).

 

Zum Einkommen zählen somit insbesondere:

Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt

 

Nicht als Einkommen gelten:

Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs-und Heeresversorgungsgesetz.

 

Unberücksichtigt bleiben auch:

allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder

 

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.

 

Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckelung des Wohnbedarfs) erhalten den Heizkostenzuschuss von der Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt. Es muss kein Antrag gestellt werden!

 

Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung i.d.R. von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter). Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

 

 

Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025

 

                                       Einkommensgrenze    + € 250 Einkommensgrenze „Ausschleifregelung“

1 Personen HH            1.410 Euro                       1.660 Euro 

2 Personen HH            1.920 Euro                       2.170 Euro

3 Personen HH            2.360 Euro                       2.610 Euro

4 Personen HH            2.800 Euro                       3.050 Euro

5 Personen HH            3.240 Euro                       3.490 Euro

6 Personen HH            3.680 Euro                       3.930 Euro

7 Personen HH            4.120 Euro                       4.370 Euro

Jede weitere Person     + 440 Euro                     + 250 Euro

 

Anwendung einer „Einschleifregelung“ (anstelle der 10%-Härtefallregelung)

Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Tabelle oben) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2024/2025 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 330 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 250 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 80 Euro festgelegt.

 

Nähere Auskünfte erteilt gerne unsere Sachbearbeiterin Yvonne Schiffer (Tel: 05579 4220 12) während ihrer Amtsstunden. Bei ihr sind auch die persönlichen Anträge einzubringen.

30.09.2024 11:35