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Der Heizkostenzuschuss 2026/2027 kann heuer im Aktionszeitraum vom 19.10.2026 bis 12.02.2027 beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig bis zu 250,00 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen.
An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180,00 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt. Es muss kein Antrag gestellt werden!
Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind. Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.
Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.
Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2026/2027
Einkommensgrenze
Einschleifregelung zusätzlich bis € 200,00
1 Personen HH
€ 1.480,00
€ 1.680,00
2 Personen HH
€ 2.020,00
€ 2.220,00
3 Personen HH
€ 2.480,00
€ 2.680,00
4 Personen HH
€ 2.875,00
€ 3.075,00
5 Personen HH
€ 3.325,00
€ 3.525,00
jede weitere Person
+ € 400,00
+ € 200,00
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs-und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt bleiben auch:
allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 220,00 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen!
Anwendung der Einschleifregelung
Die Einschleifregelung gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Tabelle s.o.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 250,00 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 200,00 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 50,00 Euro festgelegt.
Nähere Auskünfte erteilt gerne unsere Sachbearbeiterin Yvonne Schiffer (Tel: 05579 4220 12) während ihrer Amtsstunden. Bei ihr sind auch die persönlichen Anträge einzubringen.
30.09.2026 12:16