Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/24

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann heuer im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig maximal Euro 500,00.

Jene Haushalte/Personen, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von Amts wegen ausbezahlt (Überweisung auf das Bankkonto). In diesen Fällen muss somit kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls als erfüllt und es ist das aktuelle Haushaltseinkommen nicht mehr nachzuweisen.

Jene Haushalte/Personen, die einen neuen Antrag auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 stellen, haben der Gemeinde das aktuelle Haushaltseinkommen nachzuweisen (Lohnzettel, Pensionsbescheid, AMS Bezugsbestätigung, Wochengeld, Pflegekarenzgeld, Wohnbeihilfe, Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigung, Zivildienstentschädigung, Grundwehrdienerentgelt).

Der Antrag kann auch wieder über das Online Formular gestellt werden. Auch hierfür müssen die entsprechenden Belege zum Haushaltseinkommen vorgelegt (hochgeladen) werden.

Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckelung des Wohnbedarfs) erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss von der Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt. Es muss kein Antrag gestellt werden!

Neu ist, dass zur Abfederung einer harten Einkommensgrenze und im Sinne einer gerechten Mittelzuwendung an Privathaushalte, erstmals die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ vorgesehen ist. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als Euro 400,00 über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel!).

Die „Ausschleifregelung“ gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (siehe unten) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Wohn- und Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= Euro 500,00) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als Euro 400,00 über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel!). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit Euro 100,00 fixiert. 


Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024

                                   Einkommensgrenze    + € 400 Einkommensgrenze „Ausschleifregelung“

1 Personen HH            Euro 1.900                   Euro 2.300

2 Personen HH            Euro 2.800                   Euro 3.200 

3 Personen HH            Euro 3.250                   Euro 3.650 

4 Personen HH            Euro 3.650                   Euro 4.050 

5 Personen HH            Euro 4.100                   Euro 4.500 

6 Personen HH            Euro 4.500                   Euro 4.900 

7 Personen HH            Euro 4.950                   Euro 5.350 

Jede weitere Person     + Euro 430                   + Euro 400 


Nähere Auskünfte erteilt gerne unsere Sachbearbeiterin Yvonne Schiffer (Tel: 05579 4220 12) während ihrer Amtsstunden. Bei ihr sind auch die persönlichen Anträge einzubringen.

06.10.2023 10:43